Wer der freiwilligen Versicherung beitreten will, richtet seine Beitrittserklärung an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf. Die Beitrittserklärung muss innert Jahresfrist nach dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung erfolgen.
Mit der Aufnahme in die freiwillige Versicherung ist der Auslandschweizer sowohl bei der AHV als auch bei der Invalidenversicherung versichert.
Sie sollten sich beim Entscheid über den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV bewusst sein, dass die Rentenversicherungsgesetze vieler Staaten Leistungskürzungen vorsehen, wenn neben ihren Renten weitere Einkünfte, insbesondere ausländische Renten, bezogen werden.
Ob und in welchem Umfang eine solche Berücksichtigung bei der Berechnung der ausländischen Rente in Betracht kommt, darüber können nur die zuständigen Versicherungsträger des betreffenden Landes Auskunft geben.