Krankenversicherung in EU/EFTA

Versicherung in welchem Land?

Die Bestimmungen zu den Sozialversicherungen zwischen den EU-/EFTA-Ländern und der Schweiz werden durch das Abkommen über den freien Personenverkehr geregelt, das die Schweiz mit diesen Staaten abgeschlossen hat. Mit diesem Abkommen wurde eine Koordination der Sozialversicherungssysteme dieser verschiedenen Länder eingeführt, die hauptsächlich darauf ausgerichtet ist, den zuständigen Staat und die Koordinationsverfahren festzulegen.

 

Im Rahmen der Krankenversicherung ist im Abkommen vorgesehen, dass in der Regel jener Staat zuständig ist, in dem die entsprechende Person erwerbstätig ist. So untersteht beispielsweise ein in Frankreich niedergelassener und erwerbstätiger Schweizer dem französischen Krankenversicherungssystem.

 

Je nach Personenkategorie bestehen spezielle Bestimmungen:

 

Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ihre nicht erwerbstätigen Familienmitglieder müssen sich in jenem Land versichern, in dem sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Doch in bestimmten Ländern können die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ihre nicht erwerbstätigen Familienmitglieder das Land wählen, in dem sie sich versichern möchten.

 

Rentnerinnen und Rentner

Rentnerinnen und Rentner der AHV/IV, der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge müssen sich grundsätzlich in der Schweiz versichern, wenn sie nicht von ihrem Aufenthaltsland eine Rente beziehen.

 

Erhält ein Rentner eine Rente von seinem Aufenthaltsland, muss er sich in diesem Land gegen Krankheit versichern. Dies gilt auch dann, wenn die im Aufenthaltsland bezogene Rente unter der entsprechenden Schweizer Rente liegt.

 

Ist ein Rentner in einem Land wohnhaft, von dem er keine Rente bezieht, und bezieht er eine Schweizer Rente sowie eine Rente eines anderen EU-/EFTA-Staats, muss er sich in jenem Land versichern, in dem er am längsten gegen das Risiko Alter versichert war.

 

Auch bei diesem Punkt bestehen je nach Land Ausnahmen von den allgemeinen Regeln.

Zum Beispiel haben Rentner wohnhaft in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich oder Spanien und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen, wenn sie sich dem Krankenversicherungssystem des Wohnlandes anschliessen (Versicherungsoptionsrecht, siehe. Link „übersichtliche Darstellung: Krankenversicherung in der EU“).

 

In der Schweiz ist die Gemeinsame Einrichtung KVG damit beauftragt, die Zugehörigkeit von Schweizer Rentnerinnen und Rentnern zu einer Schweizer Krankenkasse zu überprüfen.

 

Personen, die Leistungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung beziehen

Diese Personen sind in der Schweiz gegen Krankheit versichert. Wie in den oben erläuterten Fällen besteht je nach Aufenthaltsland die Möglichkeit, den zuständigen Staat zu wählen.

 

Die Prämien, die von in der Schweiz versicherten Personen zu bezahlen sind, werden abhängig vom Aufenthaltsland berechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit von Prämienverbilligungen. Für weitere Einzelheiten empfehlen wir die Internetseiten, die unter den Links angegeben sind.

  

Pflegeleistungen in welchem Land?

Zur Beachtung: Aus der Tatsache, dass jemand in der Schweiz versichert ist, resultiert nicht zwangsläufig der Anspruch auf Pflegeleistungen in der Schweiz! Eine solche Wahl besteht nur für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie für Personen, die in der Schweiz versichert und in einem der folgenden Länder wohnhaft sind: Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich, Ungarn, Niederlande.

 

Für alle anderen Fälle ist entsprechend dem Grundsatz, der im Abkommen über den freien Personenverkehr mit den EU- und EFTA-Staaten festgehalten ist, vorgesehen, dass die in der Schweiz versicherten Personen einen Anspruch darauf haben, sich in ihrem Aufenthaltsland pflegen zu lassen, wie wenn sie bei der lokalen Sozialversicherung versichert wären.

 

Wenn diese Personen in der Schweiz oder in einem anderen EU-/EFTA-Staat Pflegeleistungen in Anspruch nehmen möchten (abgesehen von jenen Fällen, in denen eine Person während eines Aufenthalts Pflegeleistungen benötigt, um den vorgesehenen Aufenthalt fortzusetzen), müssen sie eine Bewilligung bei der Verbindungsstelle ihres Aufenthaltslandes einholen, die ausschliesslich für diesen Entscheid zuständig ist. Im Allgemeinen wird die Bewilligung erteilt, wenn die benötigten Pflegeleistungen zu den Leistungen gehören, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorgesehen sind, auf dessen Gebiet die betreffende Person wohnhaft ist, und wenn diese Pflegeleistungen unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustands der Person und der wahrscheinlichen Entwicklung der Krankheit im Aufenthaltsland innerhalb der Frist erbracht werden können, die bei der entsprechenden Behandlung normalerweise erforderlich ist.