Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
Das unmündige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater.
Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.
Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bürgerrechtgesetzes BüG erfüllt sein.
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er: