Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann das Wiedereinbürgerungsgesuch auch bei Wohnsitz im Ausland stellen, wenn er oder sie mit der Schweiz eng verbunden ist. Das Wiedereinbürgerungsgesuch muss innerhalb einer Frist von 10 Jahren ab Datum Verlust des Bürgerrechts eingereicht werden. Personen, welche seit mehr als drei Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben, können eine Wiedereinbürgerung über diese Frist hinaus beantragen.
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er: